Arzthaftungsrecht
Bevor ein Arzt einen Eingriff oder eine Behandlung vornimmt, bedarf es zunächst der Einwilligung des Patienten. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor der Behandlung über die mit dem Eingriff verbundenen spezifischen Risiken aufgeklärt wird. Daneben muss der Arzt die Behandlung auch fehlerfrei durchführen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und erleidet der Patient infolge dessen einen Schaden, muss der Arzt dafür einstehen, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden. Immer mehr Patienten lassen prüfen, inwieweit der behandelnde Arzt oder der Krankenhausträger haftet, wenn die Behandlung nicht zufriedenstellend verläuft. Selbst dann, wenn kein konkreter Behandlungsfehler vorlag, können sich Schadenersatzansprüche ergeben, wenn der Arzt den Patienten nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
In Arzthaftungsfällen begleiten und vertreten wir vor allem Leistungserbringer, aber auch Patienten, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
Berufsrecht der Heilberufe
Hier muss zwischen dem Zugang zu den Heilberufen zum einen und den Rechten und Pflichten der Berufsausübung zum anderen unterschieden werden.
Für die Ärzte ergeben sich die wesentlichen Voraussetzungen aus der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte. Für andere Heilberufe gibt es eigene Gesetze, in denen der Zugang zu den Berufen geregelt ist, z. B. das Heilpraktikergesetz.
Wir vertreten Angehörige der Heilberufe z.B. im Streit um die Approbation gegenüber den Landesämtern und begleiten darüber hinaus auch etwaige berufsgerichtliche und strafgerichtliche Verfahren
Die Berufsausübung wird vor allem durch die Heilberufs- und Kammergesetze der jeweiligen Länder, durch das Satzungsrecht der zuständigen Kammern sowie durch die Berufsordnung, die Fortbildungs- und die Weiterbildungsordnung geregelt.
Wir vertreten die Interessen der Angehörigen der Heilberufe insbesondere bei Patientenbeschwerden, beim Vorwurf berufsrechtlicher Verfehlungen oder zu Fragen der Beitragspflicht.
Berufsausübungsgemeinschaften, Kooperationen aller Art, Gesellschaftsrecht
Das Vertragsarztrechtänderungsgesetz hat den Ärzten und auch anderen Leistungserbringern neue Möglichkeiten der Kooperation eröffnet. Doch nicht alle Kooperationsformen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen begrüßt und genehmigt. Hier gilt es, die gewünschte Kooperationsform richtig zu gestalten und das Verfahren vor der KV/dem Zulassungsausschuss zu begleiten.
Insbesondere bei der Bildung von Gemeinschaftspraxen bedarf es einer sorgfältigen Abwägung zwischen kassenarztrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Interessen. Wurden erhebliche Investitionen getätigt und ist die Praxis wirtschaftlich auf mehrere Berufsträger ausgelegt, kann der Weggang eines Gesellschafters unter Mitnahme seines Kassensitzes mit hohen finanziellen Einbußen für die Verbleibenden verbunden sein. Gehen ein Seniorpartner und ein junger Arzt zusammen, ist die Interessenlage eine völlig andere als bei einem Zusammenschluss von wirtschaftlich gleich starken Partnern. Die gerne verwendeten Standardverträge tragen den unterschiedlichen Interessen nicht ausreichend Rechnung und können sogar fatale Folgen haben.
Dies gilt im Übrigen auch für die Gründung von MVZ’s.
Wir legen Wert auf eine individuelle Beratung und auf maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge.
Chefarztvertragsrecht
Bei der Gestaltung von Chefarztverträgen ist zum einen das Dienstvertragsrecht zu beachten, zum anderen enthält der Chefarztvertrag oft auch freiberufliche Elemente, da dem Chefarzt in der Regel eine Nebentätigkeit in „eigener Praxis“ genehmigt und ein Privatliquidationsrecht eingeräumt wird. Auf der anderen Seite kann ein Chefarzt auch die Qualifikation eines leitenden Angestellten in kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht erfüllen, so dass in die Auslegung eines Chefarztvertrages auch Arbeitsrecht hineinspielt.
Zwar hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft für den Abschluss von Chefarztverträgen Muster und Formulierungshilfen bereitgestellt. Gleichwohl ist stets eine individuelle Ausarbeitung der Verträge notwendig, da ein Formularvertrag nie die eigene Struktur und Organisation eines Krankenhauses und das Ausmaß der Befugnisse, die einem Chefarzt innerhalb des Krankenhauses oder der Fachabteilung eingeräumt werden, berücksichtigt.
Auch bei der Kündigung eines Chefarztvertrages ist sorgfältig zwischen Dienstvertrags– und Arbeitsrecht abzuwägen.
Datenschutz im Krankenhaus/in der Arztpraxis
Es erstaunt immer wieder, mit welchen Anfragen und Aktenanforderungen die Patientenverwaltung und die Ärzte im Klinik- und Praxisalltag konfrontiert werden.
Erben verlangen Patientenakten heraus, ohne dass eine entsprechende Einwilligung oder Patientenverfügung des Erblassers vorliegt. Die Sachbearbeiter einer gesetzlichen Krankenversicherung fordern zur Begründung einer Verweildauer die Epikrise oder unter lapidarem Hinweis auf § 294a SGB V Auskunft über den Krankheitsverlauf des Versicherten und über die Krankheitsursache, obwohl sich diese vielleicht gar nicht aus der Akte ergibt. Private Krankenversicherer fordern die Kopie der gesamten psychiatrischen Krankenakte an und berufen sich darauf, dass es einen therapeutischen Vorbehalt nicht mehr gäbe.
Auch in Kindschaftssachen (Umgang, elterliche Sorge) bestehen die Parteivertreter – zum Teil sehr vehement und unter Androhung empfindlicher Konsequenzen – auf der Übersendung ganzer Patientenakten, um dem jeweils anderen Elternteil im Rechtsstreit vor dem Familiengericht nachzuweisen, dass er oder sie nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge geeignet ist. Die behandelnden Ärzte stehen oft zwischen den Fronten; es besteht bei Sorgerechtsstreitigkeiten auch Unsicherheit, welche Auskünfte welchem Elternteil erteilt werden dürfen und wer überhaupt in die Behandlung des Minderjährigen einwilligen muss.
Eine Beratung wird hier oft erforderlich, um zu vermeiden, dass sich der Arzt dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB) aussetzt.
Familien- und Erbrecht
Gerade für niedergelassene Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe stellt sich die Frage, wie sie ihr in der Praxis oder in einer Gesellschaft gebundenes Vermögen so absichern, dass es im Falle einer Ehescheidung unangreifbar wird oder im Erbfall „in der Familie“ bleibt.
Während es in den USA zum guten Ton gehört, mit der Heirat auch einen „prenuptial“ abzuschließen, reagieren die Ehepartner hierzulande auf die Empfehlung, einen Ehevertrag zu vereinbaren, oft mit betretenem Schweigen. Es wird dann gerne angeführt, dass man sich doch vertraue und sich im Streitfall schon einigen würde. Anhand eines Beispiels mag verdeutlicht werden, dass eine Scheidung insbesondere für den Freiberufler ruinös sein kann:
Ein junger Arzt heiratet zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn und lässt sich mit eigener Praxis nieder. Einen Ehevertrag schließt er nicht. Seine Frau widmet sich nur noch dem Haushalt und der Kindeserziehung. Nach einigen Jahren hat er einen erheblichen Patientenstamm, und die Praxis läuft gut.
Zu diesem Zeitpunkt trennen sich die Eheleute. Die Ehefrau nimmt den Arzt im Rahmen der Ehescheidung auch auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Der Arzt muss ihm Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Ein Sachverständiger bewertet die Praxis 400.000,00 €. Diesen Wert hat der Arzt allein in der Ehe geschaffen, er hat also – vorbehaltlich weiterer Vermögenswerte – einen Zugewinn von 400.000,00 € erwirtschaftet. Die Ehefrau hingegen hat keinen Zugewinn erwirtschaftet. Der Arzt muss somit einen Zugewinnausgleich von 400.000,00 € geteilt durch 2 = 200.000,00 € seine nun geschiedene Frau zahlen. Da das Vermögen in der Regel aber in der Praxis steckt und nicht als Bargeld zu Verfügung steht, gerät der Arzt in arge Bedrängnis, wenn seine geschiedene Ehefrau einer Stundung der Ausgleichsforderung nicht zustimmt und in die Praxis pfändet.
Er wäre gut beraten gewesen, zumindest die Arztpraxis aus dem Zugewinnausgleich
auszunehmen oder diesen durch einen notariellen Ehevertrag ganz auszuschließen.
Wir beraten bei der Erstellung von ehe- und erbvertraglichen Regelungen und stimmen diese auf die persönliche Lebenssituation ab.
Gesetzliche Krankenversicherung
Rund 90 % der Bevölkerung in Deutschland sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Dies bedeutet zum einen für die Leistungserbringer, dass sie engen Vorschriften und Kontrollen unterliegen und Gefahr laufen, ihre Honorarforderungen nicht durchsetzen zu können oder sich gar Regressen ausgesetzt sehen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten. Dem kann durch gezielte Beratung vorgebeugt werden.
Auf der anderen Seite wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen immer restriktiver ausgelegt, und die Versicherten werden immer mehr auf ihre eigenen finanziellen Ressourcen verwiesen. Lehnt die Kasse ihre Leistungspflicht ab, vertreten wir die Interessen des Patienten bei der Durchsetzung seiner Sachleistungs – und Erstattungsansprüche.
Erhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem sogenannten Off-label-use zu, also der Verordnung eines zugelassenen Fertigarzneimittels außerhalb des in der Zulassung beantragten und von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Gebrauchs, der unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Insbesondere auf dem Gebiet neurologischer Erkrankungen (Multiple Sklerose, CIPD, Multifokale Motorische Neuropathie) haben wir sowohl Leistungserbringer als auch Patienten bereits erfolgreich vertreten.
Krankenhausabrechnung, DRG’s
Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Diagnose Related Groups (DRG’s) die Absicht, in den Krankenhäusern eine leistungsorientierte Vergütung einzuführen und die Verweildauern positiv zu beeinflussen.
Tatsächlich hat das neue Entgeltsystem in fast allen Häusern zu einem Anstieg der MDK-Prüfverfahren und damit zur einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten geführt. Während in anderen Ländern, die ebenfalls das DRG-System eingeführt haben, die Kodiertätigkeit häufig durch entsprechend ausgebildete Kodierassistenten ausgeführt wird, ist hierzulande der Arzt in seiner ohnehin schon knapp bemessenen Zeit für die Kodierung der Diagnosen und Prozeduren und für die „Widersprüche“ gegen die MDK-Gutachten verantwortlich.
Die Auseinandersetzung mit dem MDK und den Kassen um die Kürzung und/oder Änderungen von Diagnosen und die Reduzierung eines Falles auf untere oder obere Grenzverweildauern hat eine neue Qualität erreicht.
Wir vertreten Krankenhäuser seit der Einführung der DRG im Bereich der Kodierstreitigkeiten und des Forderungsmanagements. Dazu gehört nicht nur die Geltendmachung von Krankenhausforderungen vor den Gerichten. Vielmehr beraten wir auch bereits im Vorfeld bei der Dokumentation der Leistungen und bieten Schulungen für die Ärzte und das Pflegepersonal an, denn eine „gerichtsfeste“ Patientenakte ist für die Durchsetzung der offenen Forderungen
von erheblicher Bedeutung.
Krankenhausplanungsrecht
Während das Krankenhausplanungsrecht früher eher von Verpflichtungsklagen vor allem kleinerer, privater Krankenhäuser auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan geprägt war, ist bei der Krankenhausplanung heute neben dem Planfeststellungsverfahren ein zentrales Thema die sogenannte Konkurrentenklage. Diese kennzeichnet sich dadurch, dass das Begehren einer eigenen Begünstigung mit der Verdrängung eines oder mehrerer Konkurrenten
verbunden wird. Häufigste Erscheinungsform dieser Klage sind somit Fallkonstellationen, in denen sich mehrere Krankenhäuser um die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes bewerben und unterlegene Bewerber die Aufnahme eines Mitbewerbers im Wege der Konkurrentenklage anfechten.
In anderen Fällen wenden sich bereits im Krankenhausplan befindliche Krankenhäuser gegen die Neuaufnahme eines Konkurrenten, da sie für sich wesentliche Nachteile durch etwaige Patientenabwanderungen und etwaige Bettenstreichungen zu ihren Lasten befürchten. Diese Form der Konkurrentenklage wird als „passive Konkurrentenklage“ bezeichnet, da es inhaltlich allein um so genannte Konkurrentenabwehransprüche geht.
Da die Voraussetzungen einer Konkurrentenklage noch nicht abschließend geklärt sind, bedarf es hier der sorgfältigen Abwägung, welche Möglichkeiten einem durch einen Feststellungsbescheid betroffenen Krankenhaus zur Verfügung stehen, um die eigene Rechtsposition zu sichern.
Private Krankenversicherung
Im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt es – abgesehen vom Basistarif, der dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht – kaum einheitliche Bestimmungen. Der Leistungsumfang hängt stark vom Tarif, den der jeweilige Versicherungsnehmer gewählt hat, und von individuellen Vereinbarungen, z.B. von Haftungsausschlüssen, ab.
Darüber hinaus treffen den Versicherungsnehmer eine Vielzahl von Obliegenheiten – z.B. Mitwirkungs- und Anzeigepflichten -, deren Nichtbeachtung zum Leistungsausschluss und gar zur Kündigung des Versicherungsvertrages führen kann.
Wann und in welchem Umfang eine PKV eintrittspflichtig ist, richtet sich nach einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen, die durch die Rechtsprechung ergänzt werden. Wir unterstützen die Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Reproduktionsmedizin
Der Bereich der Reproduktionsmedizin umfasst ein weites Spannungsfeld mit vielfältigen Problemen und Fragestellungen rechtlicher und finanzieller Art für die beteiligten Ärzte und Patienten.
Für die Ärzte ergeben sich neben zulassungsrechtlichen Fragen durch die strikten Regelungen des Embryonenschutzgesetzes vielfältig Probleme, welche Behandlungen mit welchem Inhalt durchgeführt werden können und wie sie mit ihren Praxisstrukturen dem jeweiligen Anforderungsprofil gerecht werden können.
Gleichfalls ist es für die beteiligten Ärzte oftmals problematisch, vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen des Zivilrechts, des Sozialrechts und des Verwaltungsrechts die entsprechenden Kosten und Leistungsgrundlagen zu schaffen, Behandlungspläne richtig zu erstellen und entsprechend mit den beteiligten Leistungsträgern zu korrespondieren.
Für die Patienten selber ist es oft problematisch, den Behandlungsinhalt festzulegen und zu entscheiden, ob die Behandlung im Inland oder im Ausland stattfinden soll, und vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher Leistungs- und Kostenregelungen der beteiligten privaten und gesetzlichen Krankenversicherer, aber auch von Beihilfestellen und Finanzämtern die richtigen Entscheidungen zu treffen und zu überprüfen, ob die rechtlichen Auskünfte der genannten Stellen vollständig und zutreffend sind. Neben der oftmals psychisch, aber auch physisch sehr belastenden und kostenmäßig sehr aufwendigen Behandlung als solches ergeben sich hier für die betroffenen Paare vielfältige Probleme, die anwaltlichen Rates bedürfen und nach Möglichkeit so zu regeln sind, dass die zusätzliche Belastung des Paares möglichst gering gehalten wird.
Undurchsichtig sind hier schon oft die Voraussetzungen und der Inhalt der Leistungen der eigenen Krankenversicherung, die oftmals aus ökonomischen Gesichtspunkten handelnd hier bereits sehr zögerlich und zurückhaltend sind.
Strafrecht
Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Neigung, Probleme durch die Einschaltung der Strafjustiz zu lösen, erheblich gestiegen ist. Gerade der Arzt mit seinen vielfältiges Außenkontakten zu Patienten, Versicherungen und Behörden unterliegt hier ständig steigenden allgemeinen Risiken.
Hinzu kommt eine Neigung der Justiz, ärztliches Handeln immer mehr einzuengen und Lebenssachverhalte in immer engeren Grenzen und steigenden strafrechtlichen Bewertungen zu beurteilen.
Beispielhaft sind hier insbesondere die Entwicklungen des Vertragsarztrechts im Rahmen von Zulassungs- und Abrechnungsfragen, allerdings auch unabhängig hiervon die Bewertung von Behandlungsabläufen, Sorgfalts- und Berufspflichten.
Unabhängig hiervon ergeben sich aber auch für Patienten gerade im Rahmen der Abwicklung des eigenen Krankenversicherungsverhältnisses zunehmende Problematiken zum Beispiel hinsichtlich der Ausübung von Obliegenheits- und Auskunftspflichten gegenüber der eigenen Krankenversicherung. Vor dem Hintergrund einer immer größer werdenden Anzahl von Bestimmungen, von Gesetzen, Verordnungen, Urteilen und anderweitigen Bestimmungen ist es für Arzt und Patient fast unmöglich, hier den Überblick zu behalten. Oftmals sind sie beide fast gleichermaßen von Strafvorschriften, wie z. B. dem Embryonenschutzgesetz, betroffen und bedürfen entsprechender Beratung des Zulässigen.
Vertragsarztrecht
Das Vertragsarztrecht – auch als Kassenarztrecht bezeichnet – regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen.
Neben zugelassenen Vertragsärzten gibt es noch ermächtigte Ärzte, die als Krankenhausärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wenn hierfür ein Bedarf besteht (weil sie z.B. besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zur Verfügung stellen).
Rechtsstreite, in denen über die Erteilung oder Entziehung einer Zulassung oder Ermächtigung gestritten wird, bilden einen großen Teil der Verfahren im Vertragsarztrecht, die von den Sozialgerichten entschieden werden. Daneben wird häufig über Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Plausibilitätsprüfungen und über die Frage, ob ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten vorliegt, gestritten.
Neben der Prüfung von Honorarbescheiden stellt sich ferner oft die Frage, welche Gebühren in welcher Höhe für ärztliche Leistungen abgerechnet werden dürfen.
Schließlich bedarf die Nachbesetzung eines Kassenarztsitzes und der damit einhergehende Praxiskaufvertrag einer sorgfältigen Vorbereitung und Beratung.